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Verkauf nur an Gewerbetreibende

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Goeritz & Bauer GmbH, Obere Walkestraße 23, 78333 Stockach

I Begriffsbestimmungen

1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Bedingungen") ist die Goeritz & Bauer GmbH als " Verkäufer " bezeichnet.                 

2. Die Bezeichnung " Käufer " umfasst den Vertragspartner unabhängig von der Natur des Vertrages sowie denjenigen, an den die Rechnung ausgestellt, die Ware geliefert oder sonst eine Mitteilung gerichtet wird.

3. Als " Ware " werden die vom Vertrag erfassten Gegenstände, Programme und Leistungen bezeichnet.

4. Als " Vollkaufleute " werden Vollkaufleute im Sinne des Handelsrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögens bezeichnet; dies gilt entsprechend für ausländische Käufer.

5. Als Verpackungen werden Verpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 und spätere Änderungen( VerpackV ) bezeichnet.


II. Allgemeines

1. Nur diese Bedingungen gelten für den zugrunde liegenden Vertrag. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Käufers gelten nicht; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie vom Käufer für ausschließlich gültig erklärt werden. Nebenabreden zu diesen Bedingungen sind nicht getroffen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch für die Aufhebung der vorstehenden Schriftformklausel.
3. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
4. Die in Katalogen, Internetpublikationen, Preislisten uns sonstigem Werbematerial des Verkäufers enthaltenen Beschreibungen, Diagramme, Illustrationen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärung oder Zusicherung des Verkäufers und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Zusicherung von Eigenschaften, wird vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
5. Diese Bedingungen sind auf zukünftige Verträge des Verkäufers mit dem Käufer auch dann anzuwenden, wenn eine Bestellung, Auftragsbestätigung oder Lieferung nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug nimmt.


III Preise

1. Der vom Verkäufer angegebene Preis ist ein Nettopreis soweit er nicht ausdrücklich als Bruttopreis bezeichnet ist. Der Käufer schuldet zusätzlich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe sowie eventuelle Versandkosten. Preisangaben beziehen sich auf die angegebene Stückzahl und den Mindestbestellwert von 79,99€, werden diese unterschritten, wird ein Mindermengenaufschlag von 4,95,– € und eine Logistikpauschale von 3,95€ erhoben.
2. Gegenüber Vollkaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis in Rechnung zu stellen. Gegenüber anderen Käufern kann der Verkäufer für Waren, die später als vier Monate nach dem Vertragsabschluss geliefert werden sollen, Preiserhöhungen in dem Umfang vornehmen, die auch durch Änderung von Materialpreisen, Löhnen, Devisenkursen, Steuern, Zöllen und anderen Kosten bedingt sind.
Steigt der Preis um mehr als 10%, kann der Käufer, der nicht Vollkaufmann ist, vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Bei Dauerkunden ist der Kaufpreis 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar; soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer kann auch von Dauerkunden sofortige Zahlung fordern.
4. Zahlt der Käufer nicht bei Fälligkeit, so ist der Verkäufer von dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstage an berechtigt Zinsen in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Wird die Deutsche Bundesbank aufgelöst, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Referenzzins einer Europäischen Zentralbank. Werden mit Vollkaufleuten Zahlungsziele vereinbart, so schulden diese mit Ablauf des Zahlungszeitraumes Zinsen in gleicher Höhe, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Käufer darf nachweisen, dass ein solcher pauschalierter Verzugsschaden nicht entstanden ist.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Preis Abzüge vorzunehmen, Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben
oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn solche Gegenansprüche seien in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehen, unbestritten, vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

IV. Zahlung

Zahlung erfolgt auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Verkäufers. Schecks werden nur erfüllungshalber und aufgrund vorheriger Vereinbarung angenommen. Werden Schecks angenommen, aber nicht bezahlt, so schuldet der Käufer Schadenersatz, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. In diesem Fall sind alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig.


V. Lieferung 

1. Der Verkäufer erfüllt seine Lieferverpflichtung durch unversicherte Absendung der Waren an den Käufer, der die Versandkosten trägt. Mit der Aufgabe zur Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr geht auch dann an den Käufer über,wenn der Verkäufer den Transport mit eigenen Leuten ausführt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Verweigert der Käufer die Annahme oder holt sie nicht innerhalb von sieben Tagen beim Beförderungsunternehmen ab, nach dem dieses vergeblich die Zustellung versucht hat, so ist der Käufer dem Verkäufer schadensersatzpflichtig. Der Verkäufer darf die Sache an Dritte verkaufen, einen geringeren Preis muss der Käufer ausgleichen.
3. Soweit der Verkäufer Aufträge bestätigt und Liefertermine nennt, erfolgt dies freibleibend. Die Bestätigung und die Liefertermine ergehen unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer die benötigten Arbeitskräfte und das benötigte Material rechtzeitig beschaffen kann.
4. Der Käufer ist im Übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Verkäufer nach der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadenersatzansprüche sind in den Grenzen der Ziff. 10 (2) ausgeschlossen.
Der Verkäufer ist auch bei verspäteter Lieferung, die vor dem Rücktritt erfolgt, zur Annahme der Lieferung des Verkäufers verpflichtet.
5. Der Verkäufer ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden Bedingungen auf jede Teillieferung Anwendung finden.


VI. Höhere Gewalt

Der Verkäufer haftet nicht für die Nicht - Erfüllung oder verspätete Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, wenn das Versäumnis die direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses ist, das außerhalb des Einflußbereiches des Verkäufers liegt. Dazu gehören insbesondere Akte von hoher Hand sowie jegliche Art von höherer Gewalt wie Naturereignisse, Ausfall von Maschinen Streik, Aussperrung sonstigeTarifauseinandersetzungen, Knappheit von Material, Energie oder Transportmöglichkeiten, Krieg oder Aufstand.
Soweit Liefertermine vereinbart waren, verschieben sie sich um einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber um die Dauer des Leistungshindernisses. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn durch das Leistungshindernis ein unangemessen großer Auftragsüberhang entstanden ist oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sonst erheblich geändert haben.


VII. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen, jeweils offen stehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Gelieferte Ware darf vom Käufer weiter verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden werden. Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Herstelleri m Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung und Kosten für ihn. Der Käufer handelt insoweit als Beauftragter.
Erlischt das Eigentum des Verkäufers bei einer Verbindung oder Verarbeitung mit anderen beweglichen Sachen so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der neuen einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert der verbundenen Sachen) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt dieses (Mit-) Eigentum unentgeltlich für den Verkäufer.


VIII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufhebt oder erheblich mindert. Fehler, die durch Abnutzung und Verschleiß entstehen, sind nicht erfasst. Weiterhin sind solche Fehler nicht erfasst, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, eigenmächtige Änderung oder ähnliche, in der Sphäre des Käufers liegende Umstände, verursacht werden.
Die kaufmännische Mängelgewährleistung erlischt 24 Monate nach Lieferung der Ware, gerechnet ab Gefahrenübergang.
2. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Vom Verkäufer ersetzte Waren oder Teile derselben werden Eigentum des Käufers, es sei denn, die Ware unterfällt dem Eigentumsvorbehalt. Die ausgetauschten Teile fallen in das Eigentum des Verkäufers zurück. Ware oder Teile derselben, die kostenlos repariert oder ersetzt wurde,wird von der Gewährleistung nur während der Restlaufzeit der Gewährleistung gedeckt.
4. Die Haftung für Ratschläge, Hinweise und Informationen ist in den Grenzen der Ziff. 10 Abs. (2) ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie im Rahmen der Einweisung erfolgt.
5. Die Haftung des Verkäufers aus obiger Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Reparatur oder Ersatz von Teilen der Ware. Sofern eine aufgrund der obigen Gewährleistung vom Verkäufer durchzuführende Reparatur misslingt oder Ersatzlieferung unmöglich ist, kann der Käufer hinsichtlich der mangelhaften Ware die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware (Wandlung) verlangen. Ware im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die gesamte Lieferung, sondern allein der einzelne mangelhafte Gegenstand.


IX. Schutzrechte Dritter, Datenschutz und Datenspeicherung

1. Der Verkäufer übernimmt in den Grenzen von Ziff 10 Abs. 2 keine Haftung dafür, daß seine Waren nicht Schutzrechte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Copyrights oder Geheimhaltungsrechte Dritter verletzen.
2. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend informieren, wenn gegen ihn Ansprüche aus Schutzrechten geltend gemacht werden.
Der Verkäufer hat das Recht ( aber nicht die Pflicht ) die Rechtsverteidigung für den Käufer auf seine Kosten zu führen.
In diesem Fall hat der Käufer alle notwendigen Informationen zu geben und an der Rechtsverteidigung mitzuwirken. Werden solche Ansprüche geltend gemacht, kann der Verkäufer die Ware ganz oder teilweise austauschen oder abändern, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
3. Beruht die Schutzrechtsverletzung auf Angaben, Plänen, Weisungen oder sonstigen Informationen des Käufers, die der Verkäufer
umgesetzt oder verarbeitet hat, so ist der Käufer verpflichtet den Verkäufer von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung freizustellen und ihm Schadenersatz zu leisten. Das gleiche gilt, wenn die Ansprüche aus Schutzrechtsverletzung auf vom Käufer verwendeten oder bereitgestellten Programmen oder Daten oder darauf beruhen, daß Programme oder Hardware nicht in der gültigen unveränderten Originalfassung oder unter anderen als den vereinbarten oder vorausgesetzten Einsatzbedingungen genutzt werden.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Käuferdaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

X. Haftungsausschluss
1. Neben der in Ziffer 8 beschriebenen Gewährleistung übernimmt der Verkäufer in den Grenzen des Abs. (2) keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art unabhängig von der Rechtsgrundlage.
2. Soweit der Verkäufer nach diesen Bedingungen seine Haftung ausgeschlossen hat, gilt dies nicht für Schäden,
die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Gegenüber Vollkaufleuten ist die Haftung auch in diesem Fall auf die Schäden beschränkt, die beim Vertragsabschluss vorhersehbar waren.


XI. Abtretung

Rechte und Pflichten aus den von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen erfaßten Verträgen können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte abgetreten oder übertragen werden.


XII. Vertragsbruch und Zahlungsunfähigkeit des Käufers

Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann der Verkäufer den Vertrag fristlos kündigen oder zurücktreten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt, ferner wenn das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers auf Antrag eines Dritten eröffnet wird.


XIII. Exportgenehmigung

Dem Käufer ist bekannt, daß im Hinblick auf den Export der Waren Beschränkungen bestehen können.
Behördliche Genehmigungen sind für den Export verschiedener Waren des Verkäufers erforderlich. Der Käufer hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschftaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn selbst zu sorgen


XIV. Trade Terms

Die Bedeutung der von den Parteien verwendeten Trade Terms richtet sich nach den von der Internationalen Handelskammer ( ICC )herausgegebenen INCOTERMS 2010 (7. Revision), und zwar auch dann, wenn keine grenzüberschreitende Lieferung erfolgt.

XV. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zu ersetzen, die dem gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.


XVI. Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.


VII. Gerichtsstand

Ist der Käufer Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist für Klagen des Käufers gegen den Verkäufer derausschließliche Gerichtsstand Überlingen vereinbart.